ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZEITPERSONAL


1. Allgemeines

(a) competent Personalservice GmbH besitzt gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, am 01.11.1996.

(b) Der Vertrag zwischen competent Personalservice GmbH und dem Entleiher wird schriftlich abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber competent Personalservice GmbH ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen, schriftlichen Angeboten sowie sonstige Abmachungen mit den Entleihern sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung, von der Geschäftsleitung oder der Niederlassungsleitung der Standorte schriftlich bestätigt werden. Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsleitung oder der Niederlassungsleitung der Standorte handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und sind insoweit nur zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt.

2. Datengeheimnis / Verschwiegenheit

competent Personalservice Service GmbH hat ihre Mitarbeiter arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Geschäftsangelegenheiten von competent Personalservice GmbH, der Entleiher und deren Auftraggebern während und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Stillschweigen zu bewahren. Zuwiderhandlungen sind strafbar und begründen außerdem Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB. In gleicher Weise verpflichtet sich auch competent Personalservice GmbH zur Verschwiegenheit.

3. Qualifikation

competent Personalservice GmbH stellt sorgfältig geprüfte, nach den erforderlichen Qualifikationen ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung des von competent Personalservice GmbH bereitgestellten Mitarbeiters für die zu übertragende Tätigkeit zu überzeugen. Falls der Entleiher den überlassenen Mitarbeiter am ersten Tag während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt als nicht geeignet ansieht, kann er den Einsatz nach Information an den Verleiher sofort abbrechen, competent Personalservice GmbH wird dem Entleiher im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Die bis dahin erbrachte Leistung wird dem Entleiher nicht in Rechnung gestellt. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist competent Personalservice GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, ist competent Personalservice GmbH von der Überlassungsverpflichtung befreit. competent Personalservice GmbH ist berechtigt, ihre Mitarbeiter jederzeit abzuberufen und durch anderes qualifiziertes Personal zu ersetzen.

4. Ausländische Mitarbeiter

Bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer leistet competent Personalservice GmbH Gewähr, dass die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen vorliegen.

5. Leistungsausschluss / Leistungsverhinderung

(a) Wird competent Personalservice GmbH aus Gründen, die in der Sphäre des Entleihers liegen, insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten des Entleihers oder wenn der Betrieb des Entleihers in einen Arbeitskampf verwickelt ist, das Festhalten am Vertrag unzumutbar, so kann competent Personalservice GmbH den Vertrag fristlos kündigen. Gleiches gilt wenn competent Personalservice GmbH Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung dauerhaft gehindert wird.

(b) Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse und Maßnahmen (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrungen sowie alle sonstigen von competent Personalservice GmbH nicht zu vertretenden und außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen) entbinden die competent Personalservice GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs auftreten. Dauern diese Ereignisse länger als 14 Tage an, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Arbeitssicherheit

(a) Der Entleiher hat alle für seinen Bereich geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitszeit, auch gegenüber Mitarbeitern der competent Personalservice GmbH einzuhalten. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche zu erwirken. Vor der Arbeitsaufnahme hat der Entleiher die Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH in die Unfallverhütungsvorschriften einzuweisen, die für den Betrieb und den zugewiesenen Arbeitsplatz bestehen. Die gesetzlich erforderlichen Sicherheits- und Schutzausrüstungen stellt der Entleiher den Mitarbeitern der competent Personalservice GmbH rechtzeitig zur Verfügung. Erste-Hilfe- Einrichtungen und Maßnahmen sind durch den Entleiher sicherzustellen. Wenn Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH wegen fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Sicherheitsausstattungen die Arbeitsleistung beim Entleiher ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. Der Entleiher ermöglicht der competent Personalservice GmbH jederzeit Zutritt zum Tätigkeitsort der Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH zum Zwecke sicherheitstechnischer Kontrollen des Arbeitsplatzes.

(b) Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Entleiher ist verpflichtet, Arbeitsunfälle von Mitarbeitern unverzüglich der competent Personalservice GmbH zu melden und die für eine Unfallanzeige benötigten Auskünfte zu erteilen. Ferner ist der Entleiher verpflichtet, den Unfall unverzüglich auch seinem eigenen Versicherungsträger anzuzeigen.

7. Ausschluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Tarifvertrag

competent Personalservice Service GmbH versichert, dass in die Arbeitsverträge der beim Entleiher eingesetzten Mitarbeiter in vollständiger Weise die BAP/DGB Branchentarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Form einbezogen werden. competent Personalservice GmbH stellt dadurch sicher, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz in § 9 Nr. 2 AÜG ausgeschlossen ist.

8. Unzulässige Abwerbung von Mitarbeitern

Im Falle einer unzulässigen Abwerbung (vgl. § 1 UWG sowie § 826 BGB) von Mitarbeitern der competent Personalservice GmbH ist diese berechtigt, vom Entleiher Schadensersatz und Unterlassung zu verlangen.

9. Übernahme von Mitarbeitern

Übernimmt der Entleiher den Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in ein Anstellungsverhältnis, so kann die competent Personalservice GmbH dafür ein Honorar gemäß nachfolgender Bestimmungen verlangen.

(a)
Für die Übernahme sind  
- innerhalb der ersten drei Monate 2,0 Bruttomonatsgehälter
- innerhalb des vierten bis sechsten Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter
- innerhalb des siebten bis neunten Monats 1,0 Bruttomonatsgehälter
- innerhalb des zehnten bis zwölften Monats 0,5 Bruttomonatsgehälter
zu zahlen.
Für den Beginn der jeweiligen Monatsfristen ist der Abschluss des letzten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem jeweils überlassenen Mitarbeiter maßgebend.

(b) Ab dem dreizehnten Überlassungsmonat fällt kein Honorar mehr an. Die Honorare beziehen sich jeweils auf das zukünftige Gesamtjahreseinkommen. Die geltenden gemachten Honorare verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Zugang der Rechnung.

(c) Die Vermittlungsprovision ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter auf Initiative des Entleihers oder der des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.

(d) Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Entleiher und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

10. Zuschläge / Fahrtkosten / Tätigkeitsnachweise

(a) Stundensätze der competent Personalservice GmbH gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, für Einsätze im Rahmen der beim Entleiher geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Überstunden, Nacht- und Spätarbeit sowie Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden folgende Zuschläge berechnet:
 
   
• Überstunden bei mehr als 40 Std. / Wo 25 %
• Überstunden bei mehr als 50 Std. / Wo 25 %
• Nachtarbeit in der Zeit von 23.00 bis 06.00 Uhr 25 %
• Spätarbeit in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr 0 %
• Arbeiten an Samstagen für die 1. und 2. Stunde 0 %
• Arbeiten an Samstagen ab der 3. Stunde 0 %
• Arbeiten an Sonntagen von 00.00 bis 24.00 Uhr 50 %
• Arbeiten an Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr 100 %
• Arbeiten an anderen Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr 150 %
  (Neujahr, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Weihnachtstag)
   
Bei einer Überlassungsdauer von einem Tag bis zu vier Tagen wird bei mehr als 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag ein Überstundenzuschlag von 25 % und bei mehr als 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag ein Überstundenzuschlag von 50 % vereinbart.

(b) Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von competent Personalservice GmbH und dem Entleiher.

(c) Dienstreisen der Mitarbeiter im Auftrag des Entleihers bedürfen der vorherigen Zustimmung durch competent Personalservice GmbH. Sämtliche Kosten, die durch Dienstreisen entstehen, werden vom Entleiher übernommen und sind dem Mitarbeiter direkt zu erstatten.

(d) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund der vom Entleiher bestätigten Tätigkeitsnachweise. Der Entleiher ist verpflichtet, eventuelle Einwendungen gegen die ihm wöchentlich zur Prüfung vorgelegten Nachweise innerhalb einer Woche nach der Vorlage geltend zu machen, andernfalls die Nachweise von einem bevollmächtigten Vertreter gegenzeichnen zu lassen.

(e) Der Entleiher verpflichtet sich, wöchentlich die von den überlassenen Mitarbeitern abgeleisteten Stunden durch Unterschrift auf dem Tätigkeitsnachweis zu bestätigen. Bei der Bestätigung der von den überlassenen Mitarbeitern geleisteten Stunden handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung; jede für den Betrieb des Entleihers tätige Person ist unterschriftsberechtigt.

(f) Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Der Entleiher verpflichtet sich, an die Mitarbeiter der competent GmbH keine Zahlungen, insbesondere keine Gehalts- oder Vorschusszahlungen, zu leisten. Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH, ausgenommen Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Niederlassungsleitung der Standorte, sind nicht zum Inkasso berechtigt. Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnung von competent Personalservice GmbH in Verzug, so ist competent Personalservice GmbH berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.

11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber competent Personalservice GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

12. Haftung

(a) Die Haftung der competent Personalservice GmbH für das Handeln ihrer überlassenen Mitarbeiter wird ausgeschlossen; desgleichen haftet competent Personalservice GmbH nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter.

(b) Der Entleiher darf den überlassenen Mitarbeiter nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betrauen. Geschieht dies dennoch, haftet ausschließlich der Entleiher.

(c) Der Entleiher kann gegen competent Personalservice GmbH keine Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters Ansprüche gegen competent Personalservice GmbH und deren überlassenen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, competent Personalservice GmbH und deren überlassenen Mitarbeiter davon freizustellen.

(d) Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit der Ablehnung etwaiger Schadensersatzansprüche durch die competent Personalservice GmbH Klage erhoben wird. Hiervon unberührt bleibt das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

13. Außerordentliche Kündigung

Sollte der Mitarbeiter der competent Personalservice GmbH während seines Einsatzes beim Entleiher gegen seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag in einer Weise verstoßen, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden, kann der Entleiher die sofortige Beendigung des Einsatzes dieses Mitarbeiters von competent Personalservice GmbH verlangen. Der Entleiher ist in diesem Falle bereit, die competent Personalservice GmbH bei eventuellen Schritten gegenüber ihrem Mitarbeiter aus Anlass eines solchen Pflichtverstoßes zu unterstützen. competent Personalservice GmbH hat das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bei fehlerhafter Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch den Auftraggeber, bei Nennung eines falschen Vergleichsentgelts bzw. bei Unterlassung der Mitteilung über Änderungen des Vergleichsentgelts durch den Auftraggeber, bei fehlender oder fehlerhafter Mitteilung über betriebliche Vereinbarungen im Entleihbetrieb, die Leistungen für Leiharbeitnehmer vorsehen sowie bei Verstoß gegen die Prüf- und Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 14 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch den Auftraggeber.

14. Schlussbestimmungen

(a) Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, wenn der Entleiher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Daneben ist die competent Personalservice GmbH auch berechtigt, am Hauptsitz des Entleihers zu klagen.

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