Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gemäß § 12 AÜG ist für die Überlassung von Arbeitnehmern des Verleihs (Zeit-Personal) zwischen Auftraggeber (Entleiher) und competent Personalservice GmbH, Personal auf Zeit (Verleiher), ein schriftlicher Vertrag zu schließen.1. Mit der Erteilung des Auftrags an den Verleiher erkennt der Entleiher diese Geschäftsverbindungen als allein maßgebend für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Verleiher an.
2. Die Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Zeitpersonals beträgt 40 Stunden. Hinsichtlich Arbeitszeit und Pauseneinteilung hat das Zeitpersonal die geltenden Regelungen des Entleihers einzuhalten.
3. Das Zeitpersonal unterliegt beim Einsatz im Entleiherbetrieb lediglich den Arbeitsanweisungen des Entleihers im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen. Dem Verleiher bleibt das allgemeine Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Insbesondere können Änderungen der Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit nur zwischen dem Verleiher und dem Einteiler vereinbart werden. Der Verleiher ist auch berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzuberufen und durch andere, alternativ gleichwertige, zu ersetzen.
4. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die das Zeitpersonal in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit beim Entleiher verursacht. Soweit dem Entleiher durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen des Zeitpersonals Schäden entstehen, haftet der Verleiher nur für den Fall, das der Verleiher die Unpünktlichkeit des Zeitpersonals vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und der Entleiher durch eigenes vertragswidriges Verhalten zu vertreten hat. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Zeitpersonals übertragenen Tätigkeit erheben. Auch eventuelle Ansprüche des Entleihers bezüglich der Arbeitsausführung des überlassenen Zeitpersonals sind ausgeschlossen. Mängelanzeigen und sonstige Rügen bezüglich offensichtlicher Mängel sind spätestens sieben Tage nach Arbeitsende des überlassenen Arbeitnehmers, bei dem der Mangel aufgetreten ist, ist beim Verleiher geltend zu machen, andernfalls verfallen sämtliche Rechte des Entleihers, die sich aus diesen Mängeln ableiten lassen (ausgenommen hiervon sind Schadensansprüche die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Verleihers zurückzuführen sind).
5. Der Verleiher und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers und der Höhe seines Arbeitsentgeltes verpflichtet.
6. Der Verleiher hat das überlassene Zeitpersonal auf seine berufliche Eignung geprüft. Es wird dem Entleiher lediglich zur Ausführung der im Auftrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Das Zeitpersonal kann daher nur nach Absprache mit dem Verleiher für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden.
7. Sollte es während des Einsatzes von Zeitpersonal zu einem Arbeitsunfall kommen, hat der Entleiher dem Verleiher davon unverzüglich zu Informieren und ist gemäß § 193 Sozialgesetzbuch 7 ebenfalls zur Unfallmeldung an den Versicherungsträger des Verleihers verpflichtet.
8. Der Auftraggeber ist nach § 28 a Abs. 4 Sozialgesetzbuch 4 verpflichtet, der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge. Beginn und Ende der Arbeitnehmerüberlassung eines jeden Arbeitnehmers unverzüglich zu melden. Dem Entleiher werden hierzu vom Verleiher die erforderlichen Formulare (Kontrollmitteilung) zu Verfügung gestellt. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 111, Abs. 1, Nr.1 Sozialgesetzbuch 4).
9. Wird der Betrieb des Entleihers legal bestreikt, stellt der Verleiher kein Zeitpersonal zur Verfügung.
10. Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder nach Beendigung des Auftrags vom Zeitpersonal vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen und ihm auszuhändigen. Verweigert der Entleiher die Unterzeichnung der ihm vorgelegten, ordnungsgemäß ausgefüllten, Tätigkeitsnachweise oder händigt er sie dem Zeitpersonal oder dem Verleiher nicht sofort, d. h. noch am selben Tag der Vorlage zur Unterzeichnung aus, so ist der Verleiher berechtigt, für jeden Tag der Überlassung des Arbeitnehmers für den er die Unterzeichnung verweigert hat, oder für den er den unterzeichneten Tätigkeitsnachweis nicht sofort, d. h. noch am selben Tag der Vorlage zur Unterzeichnung dem Arbeitnehmer des Verleihers oder dem Verleiher ausgehändigt hat, einen Arbeitssatz von zehn Stunden abzurechnen. Der Verleiher bleibt berechtigt einen tatsächlichen geleisteten höheren Arbeitseinsatz zu berechnen.
11. Die Rechnungen werden wöchentlich erstellt und sind, da es sich um Lohnkosten handelt, sofort nach Erhalt rein netto Kasse zu begleichen. Der Verleiher ist berechtigt vom ersten Tag des der Rechnungserstellung folgenden Monats an – ohne Mahnung – Verzugszinsen in Höhe von 4% p. o., gegenüber Kaufleuten 5% p. a., zu verlängern. Weitergehende Ansprüche gemäß § 286 BGB bleiben unberührt.
12. Überstundenregelung (Grundlage ist die im Entleiherbetrieb geltende Wochenstundenzahl).
Zuschläge:
- a) Arbeitsstunden, die darüber hinaus gehen (Überstunden) und Samstagsstunden. 25 %
- b) Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit) 25%
- c) Arbeitsstunden während regelmäßiger Wechselschicht 10%
- d) Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter (e) genannten Tage) 50%
- e) Arbeitsstunden am ersten und zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag sowie am 1.Mai, 3. Oktober und an Neujahr 100%
Bei Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.
13. Für Einsätze außerhalb Münchens werden anfallende Fahrtkosten weiterberechnet, in diesem Falle kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
14. Falls dem Entleiher die Leistungen eines vom Verleiher entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er an den Verleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird er im Rahmen des Möglichen eine Ersatzkraft erhalten. Diese vier Stunden werden dem Entleiher nicht berechnet.
15. Der Entleiher kann den Vertrag mit dem Verleiher, wenn keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, nur wie folgt kündigen:
- a) innerhalb der ersten fünf Arbeitstagen mit einer Frist von zwei Arbeitstagen und
- b) nach diesem Zeitraum mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende.
Wurde eine Vertragslaufzeit vereinbart ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in allen Fällen unberührt.
16. Der Verleiher ist berechtigt, jederzeit vom Entleiher Vorschüsse auf das bereits entstandene bzw. zu erwartende Entgeld für die Arbeitnehmerüberlassung zu verlangen. Erbringt der Entleiher den geforderten Vorschuß innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses nicht, so ist der Verleiher berechtigt, das überlassene Zeitpersonal sofort abzuziehen und wahlweise das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und / oder Schadenersatz zu verlangen.
17. Arbeitsvermittlung
Für den Fall, dass der Entleiher mit dem überlassenen Arbeitnehmer während oder unmittelbar, d. h. innerhalb eines Monats nach Ende der Arbeitnehmerüberlassung, übereinkommt, mit diesem einen Arbeitsvertag abzuschließen, ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher, der im Besitz einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung ist, eine einmalige Vermittlungsprovision in Höhe eines Zehntels des auf ein Jahr hochgerechneten durchschnittlichen Monatsverdienstes des überlassenen und vermittelten Arbeitnehmers zu zahlen.
18. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Entleiher.
19. Erfüllungsort ist München.
20. Ist der Entleiher Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuch bezeichneten Kaufleuten gehört, eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand zwischen den Vertragsparteien München vereinbart.

